EGB

Einkaufsgeschäftsbedingungen (EGB)
Stand: 01.01.2023

1. Fertigwaren (Neuware, Regranulat, Mahlgut)
Eine sortenreine Materialtrennung vor der Verarbeitung zu Regenerat muss gewährleistet
sein.
Das Material muss den vereinbarten Qualitäten entsprechen und trocken sein.
Das Material muss absolut sauber sein, d.h. keinerlei artfremde Partikel anderer
Kunststoffarten.
Es dürfen keinerlei Fremdmaterialien (wie z.B. Papier, Metall, Aufkleberreste, Holz, sonstige
Verschmutzungen) enthalten sein, außer es ist schriftlich darauf hingewiesen worden.
Das Material muss frei sein von Lacken, Staub, Schmutz, Ölen und Fetten.
Das Material muss eindeutig gekennzeichnet sein.
Das maximale Gewicht pro Gebinde (Big Bag, Oktabin) beträgt 1.200 kg.
Die Paletten müssen unbeschädigt sein.
Dem Lieferschein ist eine Ladeliste mit den einzelnen Gewichten beizulegen.

2. Rohwaren (Produktionsabfall, sonstige Kunststoffabfälle)
Es werden nur die vereinbarten Fraktionen, sortenrein getrennt, übernommen.
Die Materialien müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Die Angabe der Materialart ist
verpflichtend.
Flammgeschütztes, lackiertes, geschäumtes Material darf nur wenn ausdrücklich vereinbart
und ungemischt geliefert werden.
Sofern explizit schriftlich vereinbart müssen die Materialien frei von Fremdmaterialien, wie
z.B. Papier, Karton, Metall, Aufkleber, Holz, Styropor, Steine, Schaumstoff sein.
Sofern explizit schriftlich vereinbart müssen die Materialien trocken, staubfrei, ohne
Verschmutzungen, sowie öl- und fettfrei sein.
Die Materialien dürfen keine Kontamination mit Säuren, Lacken, sonstigen schädlichen
Inhalten haben.

3. Weiterverrechnung der Kosten und Maßnahmen bei Abweichungen
Die Entsorgungskosten, derzeit EUR 0,26/kg, werden, sofern das Material nicht verarbeitet
werden kann an den Lieferanten in Rechnung gestellt.
Ebenso die angefallenen Sortierkosten, die anteiligen Frachtkosten, die bereits getätigten
Leistungen und der durch die Abweichung verursachte Mehraufwand (z.B. Laboranalysen).
Sofern die Abweichungen bereits bei der Entladung des LKW´s ersichtlich sind behalten wir
uns das Recht vor die Entladung zu stoppen und den Lieferanten darüber zu informieren.
Bei groben Abweichungen und/oder Nichteinigung wird der LKW zurückgewiesen.

4. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz von BZ Kunststoffrecycling. Für alle aus einem
Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtstand
Ingolstadt. Vertragssprache ist die deutsche Sprache. Es gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes (UN-KR, CISG).